Angaben gem. § 5 TMG:
Alexander Utschitel
Rechtsanwalt
Weichser Weg 5
93059 Regensburg
Tel: 0941/ 89967340
Fax: 0941/ 89967367
Email: [email protected]
Steuernummer: 244/282/50423
Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: webgate.ec.europa.eu/odr
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Rechtsanwalt Alexander Utschitel ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Nürnberg:
Fürtherstr. 115
90429 Nürnberg
www.rak-nbg.de
Berufsrechtliche Regelungen, abrufbar unter www.brak.de:
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Die Meldung von rechtswidrigen Bewertungen ist eine komplizierte juristische Materie. Nur Rechtsanwälte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen. Wir erleben, dass sogenannte „Löschagenturen“ Bewertungen durch unqualifizierte Meldungen unlöschbar machen. Die Gerichte verbieten aktuell die Tätigkeit von illegalen Agenturen die Rechtsdienstleistungen anbieten, zum Schutz der Unternehmen, so auch das Landgericht Hamburg.
Es besteht sogar die Gefahr, dass Sie von Bewertungsportal oder Mitbewerbern abgemahnt werden und nach 8 II UWG für die Beauftragung einer illegalen Agentur haften müssen. Bereits gelöschte Bewertungen müssen dann ggf. wieder veröffentlicht werden.
Antworten Sie nicht auf Bewertungen - Wichtig für Ärzte
Widerstehen Sie bitte dem ersten Reflex sich durch eine Antwort auf die Rezension zur rechtfertigen. Die Kommentierung der Bewertung kann zur Unlöschbarkeit der Bewertung führen. Sie geben Google damit Informationen, die Google im Prüfverfahren oder im gerichtlichen Verfahren gegen Sie verwenden wird. Zudem besteht die Gefahr, dass sie gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen oder als Arzt bzw. Berufsgeheimnisträger die Schweigeplicht brechen.
Nehmen Sie keinen Kontakt zum Bewertungsportal auf
Auch hier gilt es, Google oder anderen Portalen keine vorschnellen Informationen zu geben. Jeder falsche Satz kann zur Unlöschbarkeit der Bewertung führen. Mandanten neigen auch hier dazu falsch vorzutragen, indem sie z.B. ohne Not inhaltlich auf die Bewertung eingehen. Dies ist die falsche Strategie. Im ersten Schritt leiten wir durch Anwendung der Rechtsprechung, das Prüfverfahren ein, ohne auf den Inhalt der Bewertung einzugehen.
Melden Sie sich nicht beim Bewertungsportal an
Melden Sie sich nie freiwillig bei einem Bewertungsportal an oder beanspruchen das Profil für Ihre Firma. Gerade bei Trustpilot und Tripadvisor unterwerfen Sie sich durch die Zustimmung den AGBs, also den Regeln, des Bewertungsportals. Dadurch wird zum Beispiel der Gerichtsstand in Dänemark vereinbart und das Portal löscht nur noch nach eigenen Regeln. Sollten Sie diesen Fehler schon gemacht haben, erklären wir Ihnen gerne, wie man aus dieser Falle wieder rauskommt.
Kontaktieren Sie nicht den Bewerter
Die Entscheidung, ob Sie den Rezensenten kontaktieren muss, strategisch geplant sein, denn die Kontaktaufnahme kann sich negativ auf das Prüfverfahren beim Bewertungsportal auswirken. Auch hier gilt, dass der Rezensent den Inhalt der Korrespondenz gegen Sie verwenden kann. Es besteht die Gefahr, dass die Bewertung unlöschbar wird.
Schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab
Die Versicherung bezahlt in vielen Fällen den Rechtsanwalt. wenn Google die Bewertung nicht fristgerecht löscht. Die Versicherung bezahlt nach RVG und keine geringe pauschale in Höhe von € 159.
Dadurch kann der Rechtsanwalt kostendeckend sein ganzes Fachwissen nutzen um mit verschiedenen Maßnahmen eine erfolgreiche Löschung herbeizuführen:
Bauen Sie positive Bewertungen auf
Viele positive Bewertungen bieten Ihne einen Puffer wenn Sie mal wieder eine negative Bewertung erhalten. Wir unterstützen Sie dabei mit unserem Bewertungsfilter. Dabei handelt es sich um ein Tool, welches schlechte Bewertungen aussortiert. Potenzielle negative Bewertungen werden nicht an Google weitergeleitet. Bitte sprechen Sie uns an.
Kaufen Sie keine positiven Bewertungen
Gekaufte positive Bewertungen werden von den Bewertungsportalen schnell erkannt und wieder gelöscht. Im schlimmsten Fall werden Sie auf dem Portal mit einem Warnhinweis markiert:
Zudem helfen viele neue positive Bewertungen nur begrenzt. Beispiel:
Sie haben 10 positive Bewertungen und einen Schnitt von 5,0 Sternen bei Google. Wenn nur eine negative hinzukommt fällt ihr Sternedurchschnitt sofort auf 4,6. Aus einem herausragenden Bewertungsprofil wird ein durchschnittliches. Um wieder auf 5,0 zu kommen, müsste man 72 fünf Sterne (!) Bewertungen für sein Unternehmen aufbauen, um wieder den Sternedurchschnitt von 5,0 zu erreichen. Zudem ist die eine negative Bewertung immer noch online. Dagegen führt die Löschung der einen negativen Bewertung sofort wieder zu einem Sternedurchschnitt von 5,0.
Lassen sie sich nur von einem Speziallisten beraten
Die wichtigste Regel ist, dass Sie sich nur von echten Experten bei der Löschung von Bewertungen helfen lassen. Löschagenturen sind nie Experten, da sie keine Rechtsdienstleistung durchführen dürfen. Dies dürfen nur Rechtsanwälte. Daher können Agenturen ihnen auch nicht mit dem ganzen „Werkzeugkasten“ helfen. Die Krankenschwester fängt auch nicht an für den Arzt zu operieren. Wenn Sie bei der Bearbeitung der Beschwerde etwas falsch machen, kann die Bewertung unlöschbar werden oder im schlimmsten Fall kann Ihnen sogar eine Abmahnung oder eine negative Feststellungsklage drohen.
Beauftragen Sie keine illegale Agentur